Antragsprinzip und Wirkung der Eintragung

Im Register eingetragene Seeschiffe werden wie Grundstücke behandelt.

Grundsätzlich wird eine Eintragung, Änderung oder Löschung einer bestehenden Registereintragung nur auf schriftliche Anmeldung hin vorgenommen (sog. Antragsprinzip, Art. 46 GBV). Die Anmeldung muss unbedingt und vorbehaltlos sowie klar und vollständig sein (Art. 47 Abs. 1 und 2 GBV).

Seeschiffsregisteranmeldungen werden «nach ihrer zeitlichen Reihenfolge ohne Aufschub in das Tagebuch eingeschrieben» (Art. 948 Abs. 1 ZGB). Anschliessend werden die eingereichten Belege geprüft und die erforderlichen Eintragungen im Register vorgenommen, sofern, wenn nötig, die entsprechenden Bescheinigungen des Schweizerischen Seeschifffahrtsamts SSA vorliegen.

Die dinglichen Rechte entstehen in der Regel erst durch die Eintragung im Hauptbuch (Art. 972 Abs. 1 ZGB). Ihre Wirkung wird jedoch auf den Zeitpunkt der Einschreibung in das «Tagebuch» zurückbezogen (sog. Tagebuchdatum).