Öffentlichkeit des Grundbuchs

Öffentlichkeitsprinzip des Grundbuchs
Dingliche Rechte richten sich gegenüber jedermann (erga omnes), weshalb sie äusserlich erkennbar sein müssen. Das Grundbuch ist das Publizitätsmittel für die dinglichen Rechte an den Grundstücken. Niemand kann daher einwenden, er habe einen Grundbucheintrag nicht gekannt (sogenannte «negative Rechtskraft des Grundbuchs», Art. 970 Abs. 4 ZGB).

Auskunftsrecht
Jede Person kann, ohne ein Interesse glaubhaft machen zu müssen, Auskunft oder einen öffentlichen Grundbuchauszug über die rechtswirksamen Eintragungen des Grundbuchs verlangen (Art. 970 Abs. 2 und 3 ZGB, Art. 26 Abs. 1 GBV). Davon ausgenommen sind Pfandrechte, Vormerkungen und gewisse Anmerkungen (z. B. Anmerkungen gemäss BVG, Anmerkung einer vorsorglichen Massnahme usw.).
Ferner gilt, dass die Auskunft oder der Auszug nur grundstücksbezogen abgegeben wird. Es wird keine Auskunft darüber erteilt, ob eine bestimmte Person Grundeigentum besitzt (Art. 26 Abs. 2 GBV).

Einsichtsrecht
Ein weitergehendes Einsichtsrecht in die Belege und Pläne des Grundbuchs oder auf die Erstellung eines vollständigen Grundbuchauszugs wird zum Schutz der Grundeigentümerschaft nur erteilt, wenn ein berechtigtes (d. h. rechtlich schutzwürdiges) Interesse glaubhaft gemacht wird (Art 970 Abs. 1 ZGB).